Agb

 
Geschäftsbedingungen der JCDecaux Deutschland GmbH und Abribus Citymedia GmbH
 
1. Geltung der Bedingungen
 
Die Bedingungen gelten für alle unsere – auch künftigen – Geschäftsabschlüsse. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Diese verpflichten uns ohne ausdrückliche schriftliche Anerkennung auch dann nicht, wenn sie im Auftragsschreiben des Kunden genannt sind.
 
2. Auftragsinhalt
 
JCDecaux und / oder Abribus verpflichten sich zur Erfüllung des jeweils erteilten Auftrages gemäß Auftragsbestätigung zu den nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Aufträge werden nur als Festauftrag ohne Rücktrittsrecht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages kann ohne Begründung erfolgen.
 
3. Auftragsabwicklung
 
Jeder uns erteilte Auftrag wird von uns schriftlich bestätigt.
 
4. Zeitpunkt der Werbekampagne
 
Wir behalten uns vor, den Beginn einer Werbekampagne um bis zu 48 Stunden vorzuverlegen oder zu verschieben. Die Dauer der Kampagne bleibt hiervon unberührt und wird vom Tage der tatsächlichen Plakatanbringung an berechnet.
 
5. Werbeflächen, Anzahl, Standort
 
5.1.  Die Zahl der im Rahmen der Werbekampagne eingesetzten Werbeflächen wird auf der Basis der voraussichtlich vorhandenen Werbeflächen geschätzt. Abweichungen bis zu 10 % sind zulässig. Die Abrechnung erfolgt nach der Anzahl der tatsächlich eingesetzten Werbeflächen.
 
5.2.  Werbeflächen können in jeder Stadt über das gesamte Stadtgebiet verteilt sein. Bis zu 20 % der Standorte können mit Plakatwechseleinrichtungen ausgestattet sein.
 
6. Beleuchtung
 
Die Beleuchtung erfolgt in der Regel abends nach Einbruch der Dunkelheit, ähnlich der öffentlichen Straßenbeleuchtung bis mindestens 24.00 Uhr. Die Beleuchtung von 90 % der vereinbarten Werbeträger ist zur Vertragserfüllung ausreichend.
 
7. Preise, Zahlungen, Rechnungserteilung, Verzug, Zurückbehaltung, Aufrechnung
 
7.1. Maßgeblich sind die von uns genannten Preise zuzüglich der bei Rechnungserteilung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Kosten für ein unterhalb des Plakats gesondert anzubringendes Druckband (auf dem standortbedingte, unterschiedliche Aufdrucke vorgenommen werden, z. B. Hinweise auf die zum Standort des jeweiligen Werbeträgers nächstgelegene Filiale des Werbekunden) sind im Preis nicht enthalten. Wünscht der Kunde diese Sonderleistung, so werden wir ihm die Zusatzkosten rechtzeitig mitteilen. Dasselbe gilt für die Anbringung neuer Plakate während einer Kampagne.
 
7.2. Produktionskosten für Plakate und Videospots sind in unseren Preisen nicht eingeschlossen.
 
7.3. Die Zahlungen des Kunden haben innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Bei Zahlung vor Kampagnenbeginn gewähren wir 2 % Skonto.
 
7.4. Kommt der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug und entstehen uns dadurch Kosten und Zinsen, so sind wir unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, die Zahlung des Kunden zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
 
7.5. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.
 
7.6. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen, ohne dass hierzu eine Verpflichtung besteht. Bei Annahme von Wechseln und Schecks gilt eine Zahlung erst mit dem Tage der Bezahlung oder der Einlösung bzw. der endgültigen Gutschrift als erfolgt. Durch die Entgegennahme von Wechseln oder Schecks übernehmen wir in bezug auf Protesterhebung und rechtzeitige Vorlage keinerlei Verpflichtungen. Sämtliche bei dem Einzug von Wechseln oder Schecks entstehenden Spesen oder sonstige Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
 
7.7. Wenn der Kunde in Verzug ist oder seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere weil ein Wechsel oder ein Scheck nicht eingelöst wird oder wenn eine objektiv feststellbare wesentliche Vermögensverschlechterung beim Kunden vorliegt, so sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen. Dies gilt auch, wenn wir bereits Wechsel oder Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen und die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Wird unser Verlangen nach Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung binnen einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht erfüllt, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung entfällt die Setzung der Nachfrist.
 
7.8. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung der von ihm geschuldeten Zahlungen nur befugt, wenn seine Gegenansprüche von einem Gericht rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt oder nicht nach der Geltendmachung durch den Kunden bestritten werden.
 
8. Inhalt und Aufmachung der Werbemittel
 
8.1. Plakate und sonstige Werbemittel des Kunden dürfen weder in ihrer Aufmachung noch in ihrem Text einen Inhalt haben, welcher gegen geltendes Recht, die guten Sitten und/oder gegen die Interessen unserer städtischen Vertragspartner verstößt. Letzteres ist auch bei sexistischer oder sonst diskriminierender Werbung der Fall, die von den zuständigen Stellen der betreffenden Stadt gerügt wird.
 
8.2. Werden wir wegen der Aufmachung oder des Inhaltes der Plakate oder der sonstigen Werbemittel (ins. durch gerichtliche oder behördliche Entscheidungen) verpflichtet, die Plakate zu entfernen, so bleibt der Kunde gleichwohl zur vollen Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet. Der Kunde hat uns ferner von allen Verpflichtungen freizustellen, die sich durch oder auf Grund einer solchen Maßnahme ergeben. Das gleiche gilt im Hinblick auf alle Ansprüche, die Dritte gegen uns geltend machen und die ihren Grund überwiegend in der Aufmachung oder im Inhalt der vom Kunden zur Verfügung gestellten Plakate oder sonstigen Werbemittel haben.
 
9. Plakatanlieferung für CityLightPoster und CityLightBoard durch den Kunden, Papierqualität, Format
 
9.1. Der Kunde hat uns oder einem von uns genannten Unternehmen spätestens drei Wochen vor Beginn der Werbekampagne die Plakate oder sonstigen Werbemittel zur Verfügung zu stellen. Versäumt der Kunde dies – egal aus welchen Gründen -, so ist der Kunde gleichwohl verpflichtet, das volle Entgelt zu bezahlen. Für den vereinbarten Zeitraum werden die Werbeflächen für den Kunden reserviert. Wenn die Plakate oder sonstigen Werbemittel verspätet, aber vor Ablauf der vereinbarten Werbekampagne zur Verfügung gestellt werden, so werden wir uns um deren Anbringung für den verbleibenden (verkürzten) Zeitraum bemühen, ohne dass insoweit eine Verpflichtung übernommen wird. Sollten wir trotz der verspäteten Anlieferung die Kampagne durchführen, ist der Kunde verpflichtet, den durch die verspätete Anlieferung entstandenen Sonderaufwand mit € 5,50 je angeliefertes Plakat oder sonstiges Werbemittel zu vergüten. Dem Kunden bleibt vorbehalten, ggf. einen geringeren Schaden nachzuweisen.
 
9.2. Der Kunde ist zur Anlieferung einer die vereinbarte Zahl der Werbeflächen bei CityLightPoster um 10 Prozent und bei CityLightBoard um 20 Prozent übersteigenden Anzahl von Plakaten verpflichtet.
 
9.3. Der Kunde hat die CityLightPoster-Plakate aus Gründen optimaler und gleichmäßiger Ausleuchtung auf das Papier der Qualität » Holzfrei matt, gestrichen, 135 g « zu drucken. Für die CityLightBoard-Plakate gilt die Papierqualität » Holzfrei matt, gestrichen, 170 g « .
 
9.4. Das Format der Plakate für CityLightPoster beträgt 118,5 x 175,0 cm. Jedes Plakat hat aus einem Stück zu bestehen. Bei der Verwendung eines gesondert anzubringenden Druckbandes (vgl. Ziff. 7.1.) beträgt die Größe des Plakates 118,5 x 160,0 cm, wobei die Gesamtfläche einschließlich des Druckbandes nicht 118,5 x 175,0 cm übersteigen darf. Liefert der Kunde Plakate in der Größe 118,5 x 160,0 cm (oder kleiner) ohne Druckband, besteht keine Möglichkeit diese Plakate anzubringen.
 
9.5. Das Mindestformat der Plakate für CityLightBoard beträgt 362,0 x 256,0 cm. Dieses Format darf keinesfalls unterschritten werden! Die Stückelung der 18/1-Bogen-Plakate sollte in 4 oder 6 Teilen erfolgen.
 
9.6. Erfüllt der Kunde die in den vorherigen Ziffern genannten Verpflichtungen nicht (Ziff. 9.3, 9.4. und 9.5) so sind wir von der Verpflichtung zur Durchführung der Werbekampagne befreit. Erfüllt der Kunde seine Verpflichtung nach Ziff. 9.2 nicht vollständig, so sind wir von der Verpflichtung zur Durchführung der Werbekampagne insoweit befreit als die Stückzahl zur Bestückung der Werbeflächen nicht ausreicht. Der Kunde bleibt zur Zahlung des vollen Entgelts verpflichtet.
 
10. Video-Board
 
10.1.  Schaltung: Schaltaufträge können für die Zeiträume von 1 Monat, 3 Monaten, 6 Monaten und 12 Monaten abgegeben werden. Wir behalten uns vor, Schaltaufträge abzulehnen, insbesondere wenn ihr Inhalt gegen gesetzliche oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Schaltung für JCDecaux unzumutbar ist.
 
10.2.  Ausfallzeiten, die über 10 Prozent der vereinbarten Sendezeit liegen, werden anteilig gutgeschrieben. Wenn durch einen kürzeren Programmanlauf tägliche Mehrsendungen erfolgen, können diese mit eventuellen Ausfallzeiten verrechnet werden. Ausfälle geringeren Umfangs wie z.B. auch durch Reinigung, Wartung und Service wirken nicht vergütungsmindernd.
 
10.3. Produktion: Die Produktion und Aufbereitung der Spots werden aus Gründen der technischen Auftragserfüllung ausschließlich durch unseren Vertragspartner, die Firma             LEUROMEDIA, ausgeführt. Für die Produktion der Spots gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der LEUROMEDIA. Sofern der Kunde insoweit die Einschaltung einer Drittfirma wünscht, muss hierüber eine schriftliche Zusatzvereinbarung abgeschlossen werden, da anderenfalls die Schaltung nicht zugesagt werden kann.
 
11. Lagerung der Plakate und des sonstigen Werbematerials
 
Die Lagerung des für die Werbekampagnen notwendigen Werbematerials wird von uns für die Dauer von maximal sechs Monaten kostenlos übernommen. Bei Überschreitung dieses Zeitraumes ist der Kunde zur Zahlung des üblichen Lagerentgelts verpflichtet. Unsere Haftung bestimmt sich auch insoweit nach Ziff. 17 der Bedingungen.
 
12. Rückgabe des Werbematerials
 
Nach Beendigung der Werbekampagne sind wir nicht verpflichtet, evtl. noch vorhandenes Material zurückzugeben.
 
13. Beratung
 
Die allgemeine Aufklärung und Beratung des Kunden erfolgt unverbindlich, soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Allgemeine Aufklärungs- und Beratungspflichten, die über die notwendigen Hinweise zu der in Auftrag gegebenen Werbekampagne hinausgehen, bestehen nicht.
 
14. Leistungsstörungen auf Grund höherer Gewalt und sonstiger nicht zu vertretender Ereignisse
 
Leistungsstörungen, Unterbrechungen, vorzeitige Beendigung oder sonstige Störungen der Werbekampagne auf Grund höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. Krieg, Aufruhr, hoheitliche Eingriffe oder Auflagen, wie hoheitliche Plakatierung, oder auch Stromausfall, Streik, Betriebsstörungen – auch bei unseren Vorlieferanten – etc., haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Wird durch die genannten Umstände unsere Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Leistungsverpflichtung frei. Der Kunde kann hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Wir werden Kunden von derartigen Umständen binnen angemessener Frist benachrichtigen.
 
15. Verminderung der Werbeträger
 
Im Fall der von uns nicht zu vertretenden Beschädigung, Zerstörung, Entfernung und/oder Verminderung von Werbeträgern oder –flächen zu Beginn oder während einer Werbekampagne können wir, unbeschadet unserer Rechte nach Ziff. 14., nach unserer Wahl dem Kunden andere Werbeträger oder –flächen zur Verfügung stellen oder eine Verlängerung der Benutzung der übrigen Werbeträger oder –flächen gewähren oder eine Gutschrift erteilen. Jede der drei Maßnahmen erfolgt im entsprechenden prozentualen Verhältnis zu den weggefallenen Werbeträgern oder –flächen. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
 
16. Gewährleistung, Mängelanzeigen, Überprüfungspflicht des Kunden
 
16.1.  Wir gewährleisten im Rahmen des von uns bestätigten Auftrags und dieser Bedingungen die ordnungsgemäße Durchführung der Werbekampagne, insbesondere die rechtzeitige Bestückung der Werbeträger mit Plakaten und die Wartung und Instandhaltung der Werbeträger.
 
16.2.  Offensichtliche Mängel bei der Durchführung der Werbekampagne sind vom Kunden unverzüglich während der laufenden Werbekampagne unter genauer Darlegung des Mangels geltend zu machen. Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich nach Beginn der Kampagne deren Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Die Benachrichtigung über den Mangel hat in Textform zu erfolgen. Nach Ablauf der Kampagne können wegen offensichtlicher Mängel keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden. Für versteckte Mängel gilt die Verjährungsfrist von 6 Monaten.
 
16.3.  Eine Haftung für Fehler, die aus vom Kunden übergebenen Unterlagen, Materialien, Plakaten usw. herrühren, ist ausgeschlossen.
 
16.4.  Besteht nach den vorstehenden Grundsätzen eine Haftung unsererseits, so sind wir berechtigt, die mangelhaften Leistungen binnen drei Monaten nach Eingang der Mängelrüge durch eine ordnungsgemäße Wiederholung der Kampagne auszugleichen oder dem Kunden eine Gutschrift über die fehlerhaft erbrachten Leistungen zu erteilen. Ist auch die Wiederholungskampagne nicht ordnungsgemäß, so kann der Kunde eine prozentuale Minderung des Entgelts verlangen oder insoweit vom Vertrag zurücktreten.
 
16.5.  Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.
 
16.6.  Die vorstehenden Absätze regeln abschließend die Gewährleistung und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche, insbesondere Rücktrittsrechte und/oder Schadensersatzansprüche – soweit gesetzlich zulässig – aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen ausdrücklicher schriftlicher Leistungs-beschreibungen unsererseits.
 
17. Haftungsbeschränkung
 
17.1.  Wird die von uns geschuldete Leistung durch unvorhersehbare und unverschuldete Umstände verzögert (z.B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, behördliche Maßnahmen – jeweils auch bei unseren Vertragspartnern), so sind wir berechtigt, die Leistungen um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
 
17.2.  Ein für den Fall schuldhafter Pflichtverletzung oder aus sonstigen Rechtsgründen dem Kunden entstehender Anspruch auf Schadensersatz wird zu unseren Gunsten dahingehend begrenzt, dass wir haften,
 
a)  in voller Schadenhöhe nur bei grobem Verschulden im Sinne von § 309 Nr. 7 b BGB (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) seitens unserer Organe oder leitenden Angestellten,
b)  dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei unter wesentlichen Vertragspflichten in diesem Fall solche zu verstehen sind, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet,
c)   außerhalb solcher Pflichten dem Grunde nach nur für grobes Verschulden im Sinne von § 309 Nr. 7 b BGB für Erfüllungsgehilfen.
 
Der Höhe nach haften wir im Fall b) und c) nur für Ersatz des voraussehbaren vertragstypischen Schadens.
 
Die unter a) bis c) enthaltenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache im Sinne des § 444 BGB, im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Fall von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen, sofern wir die dazu führende Pflichtverletzung zu vertreten haben, sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder im Fall der Übernahme des Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB. Insoweit wird klargestellt, dass wir das Beschaffungsrisiko nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung im Sinne einer ausdrücklich verschuldensunabhängigen Verantwortlichkeit tragen.
 
18. Änderung der Werbemaßnahmen, Unteraufträge
 
Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nicht auf Dritte übertragen und die Werbekampagne nur für die Produkte und Artikel in Anspruch nehmen, die bei Vertrags-abschluß vereinbart sind. Wir sind jedoch berechtigt, zur Erfüllung unserer Verpflichtungen Unteraufträge zu erteilen. Unsere Haftung bleibt unberührt.
 
19. Sicherungsabtretung von Werbedienstleistern
 
Ist unser Kunde eine (Werbe-) Agentur und/oder ein (Werbe-) Mittler, so tritt dieser in Höhe der uns aus der Werbekampagne zustehenden Zahlungsansprüche diejenigen eigenen Honorar- und Entgeltansprüche gegen seinen Auftraggeber sicherheitshalber an uns ab, die er wegen der Durchführung des ihm erteilten Werbeauftrages hat, in dessen Rahmen unsere Werbekampagne durchgeführt wurde. Der Werbemittler ist berechtigt, die Forderungen unter der Voraussetzung einzuziehen, dass er sicherstellt, dass der auf uns entfallende Honorarbetrag ordnungsgemäß an uns bezahlt wird. Kann der Werbemittler diese Voraussetzung nicht sicherstellen, so hat er uns schriftlich zu informieren, damit wir aufgrund der Abtretung unmittelbar die Zahlung seines Auftraggebers an uns durchsetzen können.
 
20. Salvatorische Klausel
 
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen oder in sonstigen Vereinbarungen zwischen uns und dem Kunden unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt. Es sollen dann im Wege der Umdeutung die Regelungen gelten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich entsprechen. Sofern eine Umdeutung aus Rechtsgründen ausscheidet, verpflichten sich die Vertragspartner, dem vorstehenden Satz entsprechende ergänzende Bestimmungen festzulegen. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend, wenn bei der Auslegung oder Durchführung des den Geschäftsbedingungen zugrunde liegenden Geschäftes eine ergänzungsbedürftige Lücke erkennbar wird.
 
21. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
 
21.1.  Die gegenseitigen Rechtsbeziehungen bestimmen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
 
21.2.  Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Wuppertal ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Wir haben jedoch das Recht, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.